Computer- und Konsolenspiele dürfen nur dann Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren verkauft, verliehen oder in anderer Weise zugänglich gemacht werden, wenn sie für die entsprechende Altersstufe eine Freigabe erhalten haben. Ausgenommen hiervon sind nur Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme, die offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen und die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.

Die Prüfung, für welche Altersstufe Computer- und Konsolenspiele freigegeben werden, führt die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) durch. Die Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) benennen einen Ständigen Vertreter, der im Begutachtungsverfahren mitwirkt und schließlich auf der Grundlage der Empfehlungen des Prüfgremiums die Altersfreigabe erteilt.

Folgende Altersfreigaben können vergeben werden:

* „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“
* „Freigegeben ab sechs Jahren“
* „Freigegeben ab zwölf Jahren“
* „Freigegeben ab sechzehn Jahren“
* „Keine Jugendfreigabe“

Das Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“ wird vergeben, wenn mit einer möglichen Beeinträchtigung der Entwicklung oder Erziehung von 16 oder 17 Jahre alten Jugendlichen gerechnet werden muss, jedoch keine Jugendgefährdung vorliegt. Spielprogramme, die mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet sind, dürfen ebenso wie nicht gekennzeichnete Spiele ausschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Nicht gekennzeichnete Spiele können zudem auf Antrag oder Anregung von der BPjM indiziert werden. Ist ein Medium indiziert, treten weitergehende Werbe- und Vertriebsbeschränkungen in Kraft (Indizierungsfolgen). Diese Werbe- und Vertriebsbeschränkungen gelten für schwer jugendgefährdende Medien auch dann, wenn sie nicht indiziert sind.

Wohin wenden?

Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK)
Gubener Str. 47
D-10243 Berlin
kontakt@usk.de
www.usk.de